Impressum/Satzung

Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG

Invictus Sanctuary SO e.V.
Bertolt-Brecht-Platz 1
c/o Rajko Frömel
16303 Schwedt/Oder

Vereinsregister: VR5339NP
Registergericht: Amtsgericht Neuruppin

Vertreten durch:
Rajko Frömel


Kontakt

Telefon: 01577/3651403
E-Mail:
info@issoev.de


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Rajko Frömel
Bertolt-Brecht-Platz 1
16303 Schwedt/Oder


Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

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Quelle: https://www.e-recht24.de/impressum-generator.html

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  • Berichtigung unrichtiger personenbezogener Daten (Art. 16 DSGVO),
  • Löschung Ihrer bei uns gespeicherten Daten (Art. 17 DSGVO),
  • Einschränkung der Datenverarbeitung, sofern wir Ihre Daten aufgrund gesetzlicher Pflichten noch nicht löschen dürfen (Art. 18 DSGVO),
  • Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten bei uns (Art. 21 DSGVO) und
  • Datenübertragbarkeit, sofern Sie in die Datenverarbeitung eingewilligt haben oder einen Vertrag mit uns abgeschlossen haben (Art. 20 DSGVO).

Sofern Sie uns eine Einwilligung erteilt haben, können Sie diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Sie können sich jederzeit mit einer Beschwerde an eine Aufsichtsbehörde wenden, z. B. an die zuständige Aufsichtsbehörde des Bundeslands Ihres Wohnsitzes oder an die für uns als verantwortliche Stelle zuständige Behörde.

Eine Liste der Aufsichtsbehörden (für den nichtöffentlichen Bereich) mit Anschrift finden Sie unter: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html .


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  • Sicherstellung eines problemlosen Verbindungsaufbaus der Website,
  • Sicherstellung einer reibungslosen Nutzung unserer Website,
  • Auswertung der Systemsicherheit und -stabilität sowie
  • zur Optimierung unserer Website.

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Information über Ihr Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO


Einzelfallbezogenes Widerspruchsrecht

Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten, die aufgrund Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO (Datenverarbeitung auf der Grundlage einer Interessenabwägung) erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmung gestütztes Profiling im Sinne von Art. 4 Nr. 4 DSGVO.

Legen Sie Widerspruch ein, werden wir Ihre personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, wir können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.


Empfänger eines Widerspruchs

Invictus Sanctuary SO e.V./Rajko Frömel


Änderung unserer Datenschutzbestimmungen

Wir behalten uns vor, diese Datenschutzerklärung anzupassen, damit sie stets den aktuellen rechtlichen Anforderungen entspricht oder um Änderungen unserer Leistungen in der Datenschutzerklärung umzusetzen, z.B. bei der Einführung neuer Services. Für Ihren erneuten Besuch gilt dann die neue Datenschutzerklärung.


Fragen an den Datenschutzbeauftragten

Wenn Sie Fragen zum Datenschutz haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder wenden Sie sich direkt an die für den Datenschutz verantwortliche Person in unserer Organisation:

info@issoev.de

Die Datenschutzerklärung wurde mithilfe der activeMind AG erstellt, den Experten für externe Datenschutzbeauftragte (Version #2020-09-30).


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Satzung des Vereins Invictus Sanctuary SO e.V.


Präambel


Der Verein wird zu rein gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken gegründet. Er soll als Vorbild fungieren und wenn irgend möglich, so nah wie möglich an ein ideales Leben appellieren. Damit steht für den Verein und seine Mitglieder, eine rein altruistische Handlungsweise im Vordergrund. Auch soll es ermöglicht werden, unsere Mitmenschen von dieser Lebensweise zu überzeugen, damit es so zu einer friedlichen und demokratischen Interaktion zwischen den einzelnen Menschen auf diesen unseren, so wunderschönen Planeten kommen kann. Dieser Verein und seine Mitglieder bekennen sich eindeutig zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und werden auch alle Handlungsweisen im Sinne des Grundgesetzes durch und ausführen. Jeglicher Hass, Hetze, Wut, Missachtung, Beleidigung, Denunzierung, Diffamierung und alle anderen unehrenhaften Handlungsweisen, treten wir entschieden entgegen und werden vom Verein und seine Mitglieder nicht toleriert. Jedes Mitglied bekennt sich zu diesen unveräußerlichen Menschenrechten.


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Invictus Sanctuary SO“ (SO für Schwedt/Oder)

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“

Der Verein hat seinen Sitz in 16303 Schwedt/Oder. Der Verein wurde am 09.02.2020 gegründet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Der Verein verpflichtet sich ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige, mildtätige und förderungsfähige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung zu verfolgen und diese zu verwirklichen.


 § 2 Ziele des Vereins

 

1. die Förderung von Kunst und Kultur;

2. die Förderung der Kriminalprävention;

3. die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;

 

Zu Punkt 1, dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Es wird ein Programm entwickelt, was Menschen dazu in die Lage versetzt ihre geistige Kreativität zu aktivieren und diese in verschiedenen Bereichen der künstlerischen Gestaltung und Kultur umzusetzen und einzubringen. Auch soll es zur Fokussierung der Gedanken eingesetzt werden, damit so wenig wie möglich Ablenkungen stattfinden, die es verhindern seinen eigenen Geist zu fördern und weiterzuentwickeln, um wichtigen Aufgaben oder gar Lebensabschnitte positiv voranzutreiben, und daraus ein positives Gesamtnutzungsergebnis für die Gesellschaft gefördert wird. Als Beispiel sei hier erwähnt, die malerischen Exkurse von Bob Ross. In der Begegnungsstätte sollen Menschen eine Anlaufstelle finden, um künstlerisch z. B. Malen oder Origami, oder um kulturelle Sachen wie geistige Entwicklung zu fördern bezüglich Moralvorstellungen oder Religions- und Rechtsvorstellungen zu erörtern und richtig zu interpretieren, sodass dadurch ein normgerechtes Verhalten in der Gesellschaft gefördert wird. Der Verein verpflichtet sich, diesem Zweck selbstlos, mildtätig und gemeinnützig zu verfolgen.

 

Zu Punkt 2, dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Wichtig für ein friedliches Auskommen der Menschen untereinander ist es, dass Straftaten und Vergehen minimiert, wenn möglich, erst gar nicht stattfinden zu lassen. Deshalb wird der Verein mithilfe der verantwortlichen Exekutive Polizei, Zoll oder anderen Sicherheitsbehörden dahin gehend zusammenarbeiten, das durch Schulungen oder Lehrgänge jeder Mensch dazu in der Lage versetzt wird, zu erkennen und zu realisieren, welche wichtigen Funktionen eine Sicherheitsbehörde innehat, und diese für die Sicherheit der Menschen beiträgt und auch verantwortlich ist. Und wie wichtig es ist, diese Sicherheitsbehörden aufrechtzuerhalten und die Vertreter dieser Behörden mit Achtung und Respekt gegenüberzutreten. Denn wenn jemand in einer Notlage ist, erwartet dieser schließlich von diesen auch eine Hilfeleistung. Dafür wird eine Begegnungsstätte eingerichtet, oder Programme an Schulen oder anderen sozialen Einrichtungen etabliert um die Menschen dahin gehend sensibilisieren zu können, wie man ein Fahrrad, Auto oder Haus mit kostengünstigen, aber sinnvollen Veränderungen schützen kann. Oder wie man sich im Alltag in einer außergewöhnlichen oder vielleicht gefährlichen Situation verhalten soll. Der Verein verpflichtet sich, diesem Zweck selbstlos, mildtätig und gemeinnützig zu verfolgen.

 

Zu Punkt 3, dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Es ist wichtig das sich ein jeder bewusst ist, dass seine Heimat nicht einfach nur ein Stück Land ist, sondern das dieses Land schon eine Geschichte hinter sich gebracht hat, und dass es eine Flora und Fauna spezifisch der geografischen Strukturen entwickeln konnte, und noch entwickeln wird. Dort wird der Verein und seine Mitglieder ansetzen und dafür Sorge tragen, dass dieses Kulturgut nicht in Vergessenheit gerät. Dafür soll eine Einrichtung etabliert werden, die die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft beschreibt und welche Veränderungen stattgefunden haben und noch müssen, um die Heimat in einen lebenswerten und gern aufgesuchten Ort zu erhalten oder zu verwandeln. Der Verein verpflichtet sich, diesem Zweck selbstlos, mildtätig und gemeinnützig zu verfolgen.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann andere vorbildliche Mitglieder mit dieser Aufgabe betreuen.

Vor Antragsannahme muss ein persönliches oder telefonisches Gespräch stattfinden, um die wahren Absichten des zukünftigen Mitglieds zu erforschen. Danach soll der Antrag beschieden werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft wird immer ohne Begründung angenommen oder abgelehnt.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Monats möglich. Dieser erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand des Vereins, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand, mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung des einseitigen Ausschlusses Gelegenheit zur Rechtfertigung oder Stellungnahme gegeben werden. Daraufhin entscheidet der Vorstand abschließend, ob er mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen wird, oder nicht?

Gegen den Ausschließung-Beschluss kann keine Berufung eingelegt werden, dieser ist endgültig. Ein Vereinsbeitrittsverbot auf Lebenszeit kann je nach Schwere des Verstoßes, zusätzlich ausgesprochen werden auch gegen diesen gibt es keine Berufungsmöglichkeiten oder Widerspruchsmöglichkeiten.

 

 § 4 Beiträge

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern keine Mitgliedsbeiträge. Denn wenn jemand rein altruistisch handeln möchte, kann man von diesen dafür kein Beitrag erheben. Der Verein wird ausschließlich Mittel aus Spenden oder Zuwendungen und Fördermittel benutzen, um die Ziele und Zwecke des Vereins umzusetzen.

 

§ 5 Umlagen

Der Verein kann von seinen Mitgliedern Umlagen verlangen, wenn dies auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung zuvor bestimmt worden ist.

Umlagen können für jeden Zweck erhoben werden, die die Erreichung der Ziele des Vereins und seine Mitglieder nötig und sinnvoll sind.

Die Höhe der Umlagen wird von der außerordentlichen Mitgliederversammlung bestimmt. Dabei müssen mindestens 4/5 der Mitglieder zustimmen, um die Umlagen verabschieden zu können.

 

§ 6 Organe des Vereins

Vorstand, Mitglieder, Ehrenmitglieder, Ältestenrat, Jüngsten-Rat, Kassenwart/in

 

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 1 Mitglied darunter dem 1. Vorsitzenden, jedes weitere neu hinzu gewählte Vorstandsmitglied muss das gegenteilige Geschlecht vom vorherigen Vorstandsmitglied haben.

Wenn ein Geschlecht nicht zur Verfügung steht, wird ein Vorstand als Überbrückung gewählt, bis das notwendige Geschlecht gefunden ist. Des Weiteren werden ein Schriftführer und eine Kassenwartin/Kassenwart gewählt. Schriftführer oder Kassenwartin/Kassenwart, können keine Vorstandsmitglieder sein.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je ein Vorstandsmitglied ist in allen Sachen vertretungsberechtigt, für diesen Verein und seinen Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung, für die Dauer von 20 Jahren gewählt.

In-sich-Geschäfte sind nicht gestattet! Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Der Vorstand kann nur mit 4/5 Mehrheit gewählt werden. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Dem Vorstand obliegt die Führung aller laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann, wenn es für die Erfüllung der Zwecke des Vereins nützlich erscheint, externe Dienstnehmer beauftragen.

Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch E-Mail, schriftlich oder Telefon unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Nur der Vorstand ist berechtigt, Spenden oder Zuwendungen aller Art entgegenzunehmen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit 2/3 Mehrheit, bei Gleichstand entscheidet der Versammlungsleiter, der zwingend eine Stimme im Vorstand haben muss.

Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt wird, bezüglich Höhe und Dauer.

Ein Vorstandsmitglied kann bei strafbaren Handlungen, die er im oder nicht im Namen des Vereins ausgeführt hat, von der Mitgliederversammlung in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit umgehend von seinen Posten entfernt werden. Bevor die Abstimmung vorgenommen wird, muss das betroffene Vorstandmitglied angehört werden vor der Mitgliederversammlung. Dann kann das betroffene Vorstandmitglied alle legalen Beweismittel benutzen, um seine Handlungen bei den Mitgliedern zu erklären.

Der Termin dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist im Einvernehmen mit dem betroffenen Vorstandsmitglied abzustimmen. Ist das betroffene Vorstandsmitglied nicht anwesend, aus welchem Grunde auch immer, wird entweder durch ihn oder durch die Mitgliederversammlung ein geeigneter Vertreter bestimmt.

Sollte die Mitgliederversammlung das betroffene Vorstandsmitglied absetzten, verliert dieser gleichzeitig die Vereinsmitgliedschaft auf Lebenszeit, wenn es sich um eine strafbare Handlung handelt, die rechtlich verfolgt werden kann. Vorstandsmitglied ist jeder mit einer Stimme im Vorstand.

Wenn ein gerichtliches Urteil wegen einer Straftat verkündet worden sein und rechtskräftig wirksam werden, gegenüber einem Mitglied des Vereins, wird er umgehend ohne vorherige Anhörung aus dem Verein für Lebenszeit ausgeschlossen. Dies gilt für alle Mitglieder.

Der Vorstand darf nur aus wichtigem Grund abberufen werden.

 

 § 8 Mitglieder

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins. Bei einer Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder gezählt, die anwesend sind. Diese können mit einfacher Mehrheit Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen. Auch Ehrenmitglieder, Ältestenrat und Jüngsten-Rat haben eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Wenn 35 % aller Mitglieder sich zusammenschließen, können diese eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen. Bei dieser außerordentlichen Vorstandssitzung muss mindestens ein Vorstandsmitglied, ein Ehrenmitglied (wenn vorhanden), jeweils zwei Mitglieder des Ältestenrats (wenn vorhanden) und des Jüngsten-Rats (wenn vorhanden) anwesend sein, um beschlussfähig zu sein.

 

§ 9 Ehrenmitglied

Jeder kann Ehrenmitglied werden auf Vorschlag des Vorstandes und wird dann gewählt durch die Mitgliederversammlung, durch einfache Mehrheit. Ein Ehrenmitglied zeichnet sich durch besonderes Arrangement im Verein aus und durch seinen besonders guten Leumund.

Ein Ehrenmitglied hat automatisch ein Stimmrecht im Vorstand und muss zwingend zu jeder Vorstandssitzung eingeladen werden.

 

§ 10 Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (maximal aus

15) und umfasst die Altersspanne ab 55 Jahren. Der Ältestenrat wird von der Mitgliederversammlung in Abstimmung gewählt, mit einer einfachen Mehrheit.

Der Ältestenrat hat das Recht an jeder Vorstandsitzung beratend teilzunehmen. Er kann vor jedem Beschluss des Vorstandes sein Veto einlegen und die zu bemängelnden Punkte nachbessern lassen.

Der Ältestenrat hat zusammen genommen eine Stimme im Vorstand. Der Ältestenrat kann erst dann gewählt werden, wenn dementsprechend die spezifischen Mitglieder im Verein vorhanden sind.

Der Ältestenrat wird alle 4 Jahre Neu gewählt, frühere Ältestenratsmitglieder können wiedergewählt werden.

Die Abstimmungsmodalitäten bestimmt er allein.

 

§ 11 Jüngsten-Rat

Der Jüngsten-Rat besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (maximal aus

15) und umfasst die Altersspanne vom 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 54. Lebensjahr.

Der Jüngsten-Rat wird von der Mitgliederversammlung in Abstimmung gewählt, mit einer einfachen Mehrheit.

Der Jüngsten-Rat hat das Recht an jeder Vorstandsitzung beratend teilzunehmen. Er kann vor jedem Beschluss des Vorstandes sein Veto einlegen und die zu bemängelnden Punkte nachbessern lassen.

Der Jüngsten-Rat hat zusammengenommen eine Stimme im Vorstand. Der Jüngsten-Rat kann erst dann gewählt werden, wenn dementsprechend die spezifischen Mitglieder im Verein vorhanden sind.

Der Jüngsten-Rat wird alle 4 Jahre Neu gewählt, frühere Jüngsten-Ratsmitglieder können wiedergewählt werden.

Die Abstimmungsmodalitäten bestimmt er allein.

 

§ 12 Kassenwartin/Kassenwart

Die Kassenwartin/Kassenwart prüft den kompletten finanziellen Aufwand des Vereins, er bestimmt allein über diesen. Er muss alle Transaktionen genehmigen, die zur Zielsetzung des Vereins beitragen. Dieser selbst kann den Verein nach außen hin nicht vertreten und von daher auch keine Geschäfte für diesen abschließen oder verhindern. Er kontrolliert den Vorstand dahin gehend, dass alle Geschäfte im Sinne des Vereins abgeschlossen werden, und keine sogenannten „krummen Dinger“ vom Vorstand ausgeführt werden.

 

§ 13 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, die Regelung unter § 8 haben Gültigkeit.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Versammlungsleiter, vorzüglich aus Ältestenrat oder dem Jüngsten-Rat.

Das Protokoll wird vom Schriftführer geführt, ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch E-Mail oder Telefon unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 6 Wochen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum der E-Mail-Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postadresse gerichtet ist.

Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan, ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen geschulten Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellter des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Dies kann hinfällig werden, wenn der Vorstand ein Steuerberater-Büro damit beauftragt. Dann trägt der Steuerberater das Ergebnis der Mitgliederversammlung vor und teilt seine fachliche Einschätzung mit dieser.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z. B. auch über Aufgaben des Vereins, Satzungsänderungen (diese kann nur mit 4/5 aller Stimmen der Mitgliederversammlung umgesetzt werden).

Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 14 Aufwandsersatz

Mitglieder, wenn sie vom Vorstand beauftragt wurden und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.

Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.

Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.

 

 § 15 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine einstimmige Mehrheit des Vorstandes notwendig. Bei dieser Abstimmung haben auch Ehrenmitglieder, Ältestenrat und Jüngsten-Rat jeweils eine Stimme.

Der Beschluss wird dann der Mitgliederversammlung, in einer außerordentlichen Sitzung vorgelegt. Stimmt diese mit 2/3 Mehrheit zu, muss der Verein vom Vorstand aus rechtlicher Sicht, umgehend aufgelöst werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich an die Stadtverwaltung Schwedt, die dann das Vermögen Organisationen zukommen lässt, die unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken gemäß AO verwenden sollen.

 

§ 17 Wahl des Vorstandes

Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Danach kann nur einer dieser beiden Kandidaten mit einer 4/5 Mehrheit ins Amt berufen werden, sofern er die Wahl auch annimmt. Dieser Vorgang wird für das jeweilige Geschlecht, einzeln gezählt.

Für die Wahl des Vorstandes bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten, Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung soll die Wahl des Vorstandes sein, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

 

§ 18 Zuwendungen anderer Arten an Mitgliedern

Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet und die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die gesetzlichen Pauschalen, wie Ehrenamt, Aufwandsentschädigungen etc. bleiben davon unberührt.

Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.


§ 19 Abteilungen und Unterabteilungen

Der Vorstand kann, wenn er es für nötig hält, den Verein in Abteilungen und dementsprechende Unterabteilungen aufteilen. Dabei übernimmt der entsprechende Abteilungsleiter die komplette Verantwortung für diese Abteilung mit dazugehöriger Unterabteilung, mit allen Rechten und Pflichten und befreit somit den Vorstand, von seiner Verantwortung für diese Abteilung. Bevor der Abteilungsleiter diese Aufgabe übernimmt, ist ihm vom Vorstand eine Schulungsmöglichkeit zu besorgen bezüglich dieser Position, die mindestens 4 Wochen in Vollzeit beträgt, für die Kosten und Aufwendungen kommt der Verein auf.



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